Bei Fahrstunden und im Falle von Fahrgemeinschaften gilt für die Insassen des Fahrzeugs gemäß Coronaverordnung der Landesregierung eine Mundschutzpflicht. Kollidiert diese Infektionsschutz-Anordnung nicht mit der Straßenverkehrsordnung? Gemäß § 23, Absatz 4 StVO soll die Erkennbarkeit des Fahrers insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfoto“) gewährleistet sein. Die StVO verbietet daher die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die