Corona-Teststation am Bahnhof Waiblingen verkürzt Öffnungszeiten

Wegen deutlich geringerem Bedarf haben viele Corona-Teststationen inzwischen aufgegeben oder zumindest ihre Öffnungszeiten verkürzt. So auch das in einem Container untergebrachte „Testzentrum“ in der Straße Ameisenbühl, direkt beim P+R-Parkplatz am Bahnhof Waiblingen. „Wir haben die Öffnungszeiten reduziert, weil die Nachfrage nicht mehr so da ist und es sich nicht mehr so rentiert“, sagt der Betreiber Onur Atar. Auf Corona getestet werden soll hier aber auch künftig. Man mache weiter, solange die Politik den Betrieb von Corona-Teststationen unterstützt.
Von wann bis wann ist die Corona-Teststation geöffnet?
Geöffnet ist im Ameisenbühl aktuell nur noch an einzelnen Werktagen vormittags: Montag bis Mittwoch von 8.15 bis 10 Uhr. Am Sonntag werden außerdem von 10 bis 14 Uhr Tests angeboten. Früher hatte die Teststation täglich geöffnet. Dementsprechend sind nun auch weniger Mitarbeitende nötig.
Weiter Testpflicht für Besuche im Krankenhaus oder Pflegeheim
Wer nimmt die Dienstleistung noch in Anspruch? Laut Onur Atar sind es vor allem Angehörige, die Patienten im Krankenhaus oder Bewohner von Pflegeheimen besuchen wollen. Für solche Besuche gilt weiterhin Test- sowie FFP2-Maskenpflicht. Das negative Corona-Testergebnis darf maximal 24 Stunden alt sein. Der Test muss von einer zugelassenen Teststelle, im Rahmen einer betrieblichen Testung oder vor Ort unter Aufsicht des Personals durchgeführt worden sein, erklärt die Landesregierung auf ihrer Internetseite.
Die Testpflicht regelt die Bundesregierung. Sie hat auch festgelegt, dass Besucher von beispielsweise Kliniken oder Pflegeeinrichtungen weiterhin Anspruch auf einen kostenlosen Corona-Test haben (sofern sie symptomfrei sind). Dieser Anspruch besteht vorerst bis einschließlich 28. Februar 2023.
„Im Übrigen wurde die Coronavirus-Testverordnung aus Abwicklungs- und Abrechnungsgründen bis zum 31. Dezember 2024 verlängert“, so das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Website. „Damit wird sichergestellt, dass jeder Leistungserbringer, der innerhalb der genannten Fristen abrechnet, für seine rechtmäßig erbrachten Leistungen eine Vergütung erhält.“