Das „Erschleichen von Leistungen“ (der Fachterminus fürs Schwarzfahren) ist nach § 265a eine Straftat, die mit bis zu einem Jahr Freiheitsentzug bestraft werden kann. Eine völlig unverhältnismäßige Rechtslage: Niemand hat wirklich etwas davon, dass ein Schwarzfahrer mehrere Wochen im Gefängnis sitzt. Im Gegenteil: Erst einmal muss sich die Justiz langwierig mit dem Fall auseinandersetzen, statt sich in dieser Zeit um wirkliche Verbrechen kümmern zu können. Den entstandenen Schaden,
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