Karlsruhe (dpa) - Müssen Kaskoversicherer für das sogenannte Werkstattrisiko, also ungerechtfertigte Reparaturkosten einer Werkstatt, gradestehen? Nach vorläufiger Einschätzung des zuständigen 4. Senates des Bundesgerichtshofes (BGH) wohl nicht. Das deutete der Vorsitzende Richter bei der Verhandlung zu dieser Frage am Morgen in Karlsruhe an.
Im Normalfall verpflichte sich eine Kaskoversicherung je nach Vertragsbedingung zwar dazu, die «erforderlichen Kosten» für die Reparatur zu