„In dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) ist zwar ein alter, aber immer noch gültiger Rechtsgrundsatz: Einen bitteren Beigeschmack hat der Freispruch des Schöffengerichts im Prozess gegen einen Mann aus Leutenbach gleichwohl. Die Beweise für den Besitz und den Konsum kinderpornografischer Dateien reichten für einen Schuldspruch nicht aus.
SIM-Karte war bereits entfernt, als das Handy beschlagnahmt wurde
Der Angeklagte gab an, das betreffende Handy an einen