OB-Wahl Waiblingen: Warum das Gericht die Klage von Thomas Hornauer abweist

Mit seiner Anfechtung der Oberbürgermeisterwahl 2022 in Waiblingen hat der Plüderhausener Thomas Hornauer, der damals 0,07 Prozent der Stimmen erhielt, weiter keinen Erfolg. Nun hat das Verwaltungsgericht Stuttgart seine Klage abgewiesen. Sie sei zwar „zulässig, aber unbegründet“. Eine Benachteiligung seiner Person oder vermeintliche Fehler bei der Wahl konnte das Gericht nicht erkennen. In der Urteilsbegründung geht es ausführlich auf die von Hornauer kritisierten Punkte ein.
Gegenüber dem Regierungspräsidium und dem Gericht hatte der Kläger ein Sammelsurium von Einwänden gegen die OB-Wahl vorgelegt. Die Presse etwa habe fälschlich berichtet, Hornauer kandidiere nicht. Und tatsächlich war Sebastian Wolf auch der Einzige, der eine offizielle Bewerbung beim Rathaus abgegeben hatte. Die Aussage, Hornauer kandidiere nicht, sei „von objektiven Dritten lebensnah so zu verstehen“, dass er kein zugelassener Bewerber sei, so das Gericht. Ansonsten müssten ja „alle wählbaren Personen als Kandidaten für die OB-Wahl angesehen werden“. Gemeint ist die Möglichkeit, auf der freien Zeile des Stimmzettels Namen einzutragen.
Thomas Hornauer: Corona-Beschränkungen hinderlich bei Unterstützer-Unterschriften
Bei der städtischen Kandidatenvorstellung hätte Hornauers Meinung nach die Hälfte der Zeit für Aufklärung über die freie Zeile verwendet werden müssen. Dass dies nicht geschehen sei, habe strafrechtliche Relevanz. Andererseits beklagte er, die Corona-Beschränkungen hätten ihn gehindert, das nötige Quorum von 100 Unterstützer-Unterschriften für eine Kandidatur zu erfüllen. Was das Gericht schon deswegen abweist, weil in der damals gültigen Alarmstufe keine derartigen Beschränkungen bestanden. Vielmehr legte Hornauer keine einzige Unterschrift vor. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass er sich überhaupt bemüht hätte.
Drei Stunden vor Beginn der öffentlichen Kandidatenvorstellung am 24. Januar wurde der Kläger beobachtet, als er an einem Baum beim Bürgerzentrum ein Wahlplakat aufhängen wollte – was ihm vom Ordnungsamt verboten wurde. Eine Benachteiligung? Nein, sagt das Gericht, denn laut einer Satzung der Stadt Waiblingen dürfen in diesem Bereich auch keine anderen Plakate angebracht werden: Es gilt ein generelles Plakatierungsverbot.
Weiter hatte Hornauer beklagt, das Ordnungsamt habe ihm verboten, bei einem Corona-Montagsspaziergang Wahlwerbung zu machen. Auch hier verneint das Verwaltungsgericht: „Aufgrund des generellen Verbots war es keinem Wahlbewerber möglich, im Rahmen der Montagsspaziergänge Wahlwerbung zu betreiben.“ Anderweitige Zusammenkünfte wären durchaus möglich gewesen, so das Gericht.
Kein offizieller Kandidat: Stimmenunterschied von sechs zu 7776
Hätte ihm wenigstens erlaubt sein müssen, obwohl kein offizieller Kandidat, mit seinem Wahlplakat durch die Stadt zu fahren? Die Kammer lässt es dahingestellt. Bei einem Stimmenunterschied von sechs zu 7776 sei es unwahrscheinlich, dass die Rundfahrt so viele Wähler dazu hätte bewegen können, den Kläger zu wählen, so dass am Ende ein anderes Wahlergebnis herausgekommen wäre.
Will der Kläger Berufung einlegen, muss er sie innerhalb eines Monats zuerst beantragen. Wird sie nicht beantragt oder vom VGH nicht zugelassen, wird das Urteil rechtskräftig und Amtsverweser Wolf kann die Amtseinsetzung als OB planen.