Erfurt/Hamburg (dpa) - Eine Frau darf als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens grundsätzlich ein religiöses Kopftuch tragen. Lehnt ein Arbeitgeber eine Bewerbung allein wegen des Kopftuchs ab, stellt dies eine unzulässige Benachteiligung aufgrund der Religion dar. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. (8 AZR 49/25) und blieb damit seiner bisherigen Rechtsprechung treu.
Die obersten Arbeitsrichter haben bereits in mehreren