Stralsund (dpa) - Für die Folgekosten der schmerzhaften Begegnung einer Urlauberin aus Sachsen-Anhalt mit einer Ziege in einem Streichelgehege muss der Tierpark nicht aufkommen - so die Auffassung des Landgerichts Stralsund. Geklagt hatte die Krankenversicherung der Frau, bei der nach dem Zoobesuch Behandlungskosten angefallen sind.
Der Tierpark in Mecklenburg-Vorpommern habe alles Erforderliche und Zumutbare getan, um die Sicherheit der Besucher des Streichelzoos zu