Rems-Murr-Kreis. Die gesetzliche Grundlage ist klipp und klar: Pächter als auch Eigentümerinnen und Eigentümer einer Rebfläche müssen ihren Weinberg ordnungsgemäß pflegen. Selbst wenn bestehende Bewirtschaftungsverhältnisse aufgelöst, Pachtverträge gekündigt oder keine Bewirtschaftenden mehr für die Weinbauflächen gefunden werden, besteht trotzdem die Pflicht, eine Mindestpflege der Weinberge durch Beweidung oder Mahd zu gewährleisten, heißt es in einem Merkblatt des