Viele Betroffene leben nach der Flutkatastrophe am Sonntag und Montag (2.6./3.6.) im Rems-Murr-Kreis im Ausnahmezustand und sind vor allem mit Aufräumarbeiten beschäftigt. Wichtig zu wissen: Sie müssen in vielen Fällen nicht zur Arbeit erscheinen, sondern können ihrem Arbeitgeber gegenüber ein Recht auf bis zu 14 Tage Sonderurlaub geltend machen. Rechtsanwalt Dr. Sven Mühlberger der Waiblinger Kanzlei MS Concept erklärt die Rechtslage:
Arbeitsvertrag: Paragraf 616 des Bürgerlichen