Nicht alles ist an Fasching erlaubt: Worauf Sie bei Ihrer Kostüm-Wahl achten müssen
Im Rems-Murr-Kreis sowie in Stuttgart und Umgebung finden die kommende Tage einige Fasnetsumzüge und Partys statt. Eine zentrale Rolle bei der Vorbereitung spielt die Kostümwahl. Verkleidungen bieten Spielraum, um sich nach Lust und Laune auszutoben - allerdings müssen dabei auch einige Verbote beachtet werden. Es gibt Kostüme, die in einer hohen Geldstrafe enden können. Auf was muss man bei der Kostümwahl achten? Eine Übersicht.
Unechte Waffen sind nicht erlaubt
Cowboys und Polizisten sind beliebte Kostüme. Eine Spielzeugpistole als Accessoire zu benutzen, ist jedoch nicht erlaubt. Ähneln die Schusswaffenattrappen echten Waffen zu sehr, fallen sie unter die sogenannten Anscheinswaffen. Nach dem deutschen Waffengesetz sind in der Öffentlichkeit geführte Anscheinswaffen eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Hintergrund ist auch, dass Attrappen mit echten Waffen verwechselt werden und Panik in der Öffentlichkeit auslösen können. Das zeigt auch ein jüngstes Beispiel aus Stuttgart: Drei Kinder hatten am Kleinen Schlossplatz in Stuttgart einen Polizeieinsatz ausgelöst. Die Schüler hantierten laut Polizei mit einer vermeintlichen Waffe, die sich als Spielzeugpistole entpuppte.
Volksverhetzende Kostüme sind verboten
Nicht überraschend ist es, dass auch volksverhetzende Kostüme nicht erlaubt sind. Rechtsextremistische Verkleidungen, wie etwa als Anhänger des Nationalsozialismus sind untersagt. Dasselbe gilt auch mit in Deutschland verbotenen Symbolen und Zeichen.
Auch rassistische Wahlsprüche dürfen nicht verwendet werden. Kostümträger, die dies nicht einhalten, müssen mit Geldstrafen oder bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe rechnen.
Auf das muss man bei Uniformen achten
Auch Uniformen von Berufsgruppen werden oftmals als Verkleidungen umfunktioniert. Dabei muss darauf geachtet werden, dass diese als Kostüm eindeutig erkennbar sind. Ansonsten kann man für den Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen aus § 132a des Strafgesetzbuches bestraft werden, wenn die verkleidete Person „unbefugte Diensthandlung vornehmen" - das gilt auch wenn es nicht ernst gemeint ist.
Das Verbot soll verhindern, dass beispielsweise Hilfesuchende echte Polizisten nicht von Verkleidungen unterscheiden können. Verstöße können mit Geld- oder Freiheitsstrafen enden.
Zu knappe Verkleidungen an Fasching
Auch Kostüme, die zu viel nackte Haut zeigen, können unter exhibitionistische Handlungen sowie die Erregung öffentlichen Ärgernisses fallen und nach §§ 183 und 183a des Strafgesetzbuchs mit Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr geahndet werden.
Vermummung sind im Straßenverkehr verboten
Figuren wie aus den Serien "Haus des Geldes" und "Squid Game" sieht man immer wieder als Kostümierung. Bei diesen Kostümen, aber auch allgemein bei Masken, sollte man sich an das Vermummungsverbot halten. Gesichtsbedeckungen im Straßenverkehr sind verboten und können mit einem Bußgeld von 60 Euro geahndet werden.





